Teil II: Genehmigungsverfahren
Autorin: Inge Seher, Rechtsanwältin und Beraterin für Schulgründungsinitiativen
II. Voraussetzungen der Gründung von Ersatzschulen
- Allgemeines
Es gibt unterschiedliche Arten von Schulen. Zusammengefasst gibt es zwei Kategorien. Die Ersatzschulen und die Ergänzungsschulen. Ergänzungsschulen können in jeder Form ohne ein aufwendiges Genehmigungsverfahren gegründet werden. Ersatzschulen hingegen stellen, wie das Wort schon sagt, einen Ersatz zu einer öffentlichen Schule dar. Sie müssen demnach, aus juristischer Sicht folgerichtig, die Voraussetzungen erfüllen, die eine öffentliche Schule erfüllt (bzw. erfüllen sollte!). - Was braucht es formal für eine Genehmigung einer Ersatzschule?
Um eine Ersatzschule zu gründen, müssen also einige Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Genehmigung von der Behörde zu erhalten. Wenn man eine Grundschule gründen möchte, so sieht Art. 7 Abs. 5 GG (eigentlich für Volksschulen, aber Grundschulen fallen auch unter diesen Begriff) für Grundschulen vor, dass ein „besonderes pädagogisches Interesse“ anerkannt werden muss. Der Zweck hinter dieser Regelung ist, dass die private Grundschule nur aus besonderen Gründen Vorrang vor der öffentlichen Schule haben soll. Schließlich soll es in der Bevölkerung nicht ohne besonderen Grund zu Klassenbildungen, Ständen oder sonstigen Schichtungen kommen. Wenn Kinder in Privatschulen ohne besonderes pädagogisches Interesse untergebracht werden würden, die also keinen Unterschied zu öffentlichen Schulen darstellen, und sich so die gesellschaftlichen Gruppen dadurch einander fremd seien, könne es zu sozialen Reibungen kommen, so jedenfalls schrieb es das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.12.1992 , als es sich mit den Voraussetzungen einer Genehmigung von Ersatzschulen beschäftigte.
Was kommt auf die Gründungsinitiativen zu?
Zunächst benötigt die Gründungsinitiative eine Immobilie. Denn ohne Immobilie keine Unterbringung der Kinder. Diese Immobilie muss natürlich entsprechende Voraussetzungen erfüllen (genügend Toiletten, Lehrerzimmer, Brandschutzvorkehrungen, genügend Platz pro Kind etc.).
Ein weiterer Punkt ist die Ausstattung. Diese wird sowohl für Lehrer als auch für die Kinder benötigt. Das fängt an mit Tischen, Stühlen und Bänken, bis hin zur Ausstattung der Klassenzimmer mit den jeweiligen Geräten und Möbeln, die für das Fach benötigt werden. Soll also z.B. Musik in der Schule gelehrt werden, benötigt es entsprechende Instrumente.
Natürlich können hierzu auch Kooperationen mit umliegenden Schulen (z.B. Musikschulen) geschlossen werden. Dann aber muss diese Kooperation nachgewiesen und die sichere Fahrt dorthin gewährleistet werden.
Außerdem benötigt die Gründungsinitiative Geld. Nicht, dass dies nicht bereits für die Immobilie benötigt wird. Allerdings müssen die Gründer ein gewisses Budget vorweisen, um unter anderem die Schulleitung, die Lehrer und die Lernbegleiter zu bezahlen. Diese müssen z.B. nach Tarif bezahlt werden, um die Gleichberechtigung zu wahren.
Die Schulleitung und die Lehrer, die nach Tarif bezahlt werden, müssen im Rahmen der Genehmigung ebenfalls ihre Qualifikation nachweisen. Nicht jeder kann Schulleitung sein und eine Ersatzschule braucht examinierte Lehrer, um zu gewährleisten, dass die Kinder auch wirklich adäquat beschult werden. Bloße Lernbegleiter, die kein 2. Staatsexamen nachweisen können, genügen nicht.
Das alles muss in einem Finanzplan festgehalten werden, der die nächsten 5-10 Jahre darstellt. Dieser Finanzplan muss plausibel und konkret sein. Darin festgehalten wird dann auch die Refinanzierung durch das jeweilige Bundesland.
Das Wichtigste ist ein pädagogisches Konzept, welches inhaltlich vollständig sein muss. Sofern eine Grundschule gegründet werden soll, muss das besondere pädagogische Interesse beschrieben werden. Dieses muss innovativ sein und die bereits bestehende Schullandschaft bereichern. Für den Entwurf eines solchen Konzepts kann es Sinn machen, einen Experten hinzuzuziehen. Denn die Behörden haben in der Regel entsprechende pädagogische Fachkenntnisse und schauen sich das Konzept ganz genau an.
Möchte die Gründungsinitiative Unterstützung vom Staat haben, muss diese in den meisten Bundesländern eine gemeinnützige Körperschaft sein.