Lasst uns Schulen gründen! Eine Herausforderung, die sich lohnt! Teil I


Teil I: Grundrechtlich gesichert

Autorin: Inge Seher, Rechtsanwältin und Beraterin für Schulgründungsinitiativen

„Lasst uns Schulen gründen“ klingt doch erstmal ganz einfach. Doch die Gründung einer privaten Schule sollte nicht unterschätzt werden. Und doch kann es sich lohnen. Aber der Reihe nach.
Unser Bildungssystem ist inzwischen sehr stark in die Kritik geraten. Zu Recht, wie ich finde. Inzwischen höre ich von vielen Eltern, dass sie ihre Kinder lieber aus der Schule rausnehmen wollen und die Schulpflicht abgeschafft werden soll. Auch die Frage nach einem Kompromiss wird immer lauter: Anstatt der Schulpflicht soll eine Bildungspflicht her. Aber was ist denn der Grund für die Kritik? Es geht dabei nicht (immer) darum, dass die Schule per se schlecht ist. Es geht vielmehr darum, dass die Schule inzwischen so veraltete und desolate Schulpläne hat, dass der Sinn und Zweck dieser Pläne und auch die Art des Unterrichts hinterfragt werden.

Also warum es nicht besser machen? Warum nicht einen Lernort für Kinder schaffen, an dem die Kinder gerne hingehen. An dem ihr Potential gefördert und ihre Interessen geweckt werden?

Ich meine, es macht gerade jetzt Sinn, den Kindern alternative Konzepte anzubieten, und zwar den Kindern, die auf den öffentlichen Schulen nicht zurechtkommen, ihre Leistungen in der Masse nicht abrufen können und vielleicht einen anderen Ansatz benötigen, mit dem sie ihr volles Potential entfalten können. Außerdem übernehmen die öffentlichen Schulen auch immer wieder laufende, etablierte Konzepte der privaten Schulen. Das würden sie nicht, wenn es keine privaten Schulen mit innovativen Konzepten geben würde.
Aber fangen wir zunächst mal mit der rechtlichen Situation in Deutschland an.


I. Grundrechtlich gesichertes Recht
Das Grundgesetz garantiert in Art. 7 abs. 4 GG das Recht, private Schulen zu errichten. Damit soll ein staatliches Schulmonopol verhindert werden. Daraus erwächst somit die Pflicht des Staates, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und seinen Bestand zu schützen (objektive Schutzpflicht). Sofern es sich um einen Ersatz für öffentliche Schulen handelt (sog. Ersatzschulen), bedürfen diese Schulen jedoch der Genehmigung des Staates. Das Schulrecht ist allerdings Bundesländersache und so wird die Errichtung von Ersatzschulen in den jeweiligen Schulgesetzen der Länder geregelt. Die Schulgesetze der Länder dürften das Grundrecht auf Errichtung privater Schulen jedoch nicht weiter einschränken, sondern das Grundrecht lediglich konkretisieren.

Oft werden die Privatschulen auch „Freie Schulen“ genannt. Freie Schule bedeutet aber nicht, dass die Schulen in irgendeiner Art „frei“ sind. Es bedeutet lediglich, dass die Schule in freier Trägerschaft, also nicht von einer Gemeinde oder einem Landkreis, sondern von einem privatgewerblichen Träger gegründet wird.

Newsletteranmeldung

Melde dich für meinen Newsletter an und erhalte Informationen über die Schulen der Zukunft!

* Pflichtfeld. Deine Einwilligung in den kostenlosen Versand meiner E-Mails kannst Du jederzeit über den „Austragen“-Link am Ende jeder E-Mail oder an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten widerrufen. Der Versand erfolgt entsprechend meiner Datenschutzerklärung.